Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerlager
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.nach den Paragraphen 37 a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2)Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Verschlußbrennerei (§ 20),die Verschlußbrennerei (Paragraph 20,),
das Alkohollager (§ 31),das Alkohollager (Paragraph 31,),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und vollständig vergällten Alkohol.
(4)Absatz 4,Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR40115126