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§ 38 AlkStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3801.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3801.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3831.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3801.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3801.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 41,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in ein Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.
  4. Absatz 4,Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115127