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§ 37a AlkStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37a heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 37a31.12.200931.12.2021 BGBl. I Nr. 151/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24) genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Absatz eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115144