Rechtstracker.at

§ 53a AlkStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53a heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 53a01.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 53a31.12.200931.12.2020 BGBl. I Nr. 151/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 52, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 46, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 49, Absatz 3, oder nach Paragraph 52, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115145