Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Durchführung der Versteigerung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2)Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3)Absatz 3,Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.
(4)Absatz 4,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
(5)Absatz 5,Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
Schlagworte
Rufpreis, Sicherheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40115177