Rechtstracker.at

§ 46a AbgEO

Fassungen
01.01.2010 bis 30.12.2016 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46a heute31.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 46a01.01.201030.12.2016 BGBl. I Nr. 151/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016danach: BGBl. I Nr. 117/2016

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      geschätzt sind und
    2. Ziffer 2
      sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. Absatz 2,Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.
  3. Absatz 3,Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der zu versteigernde Gegenstand,
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot,
    3. Ziffer 3
      der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
    4. Ziffer 4
      die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. Ziffer 5
      ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
    6. Ziffer 6
      die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. Ziffer 7
      dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. Ziffer 8
      der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (Paragraph 46 b,).
  4. Absatz 4,Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115190