Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 64lzum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 l
Text
8. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 30, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 31, Absatz eins,, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40115211