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§ 45a MinStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45a heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 45a01.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 45a31.12.200930.06.2020 BGBl. I Nr. 151/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 l

Text

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Treten während der Beförderung von Mineralöl nach Paragraph 41, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 44, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 38, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 41, Absatz 3, oder nach Paragraph 44, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 41, Absatz 2, die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40115227