Rechtstracker.at

§ 16 BierStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1601.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1601.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1631.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1601.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 1601.01.200131.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1601.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1601.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46 f,

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 17,) oder
      3. Litera c
        an vom registrierten Empfänger nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. Litera d
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten;
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 4, bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2,Das Bier ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4,Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins bis 4, 5 a, 6 und 7 sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115254