Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Amtsblatt EG Nummer L 9 vom 14.1.2009, Seite 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992, Seite 1);
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3, des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40, des Zollkodex zu gestellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40115271