Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
31.12.2009 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2131.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2101.01.199530.12.2009 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 f

Text

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Einfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
  2. Absatz 2,Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
    1. Ziffer eins
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. Litera a
        die nach Titel römisch drei Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
      2. Litera b
        die vorübergehende Verwahrung nach Titel römisch drei Kapitel 5 des Zollkodex,
      3. Litera c
        die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch vier Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
      4. Litera d
        alle in Artikel 84, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
    2. Ziffer 2
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch drei Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115287