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§ 7 TabStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 701.02.202631.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 701.07.202031.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 731.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 701.05.200430.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 701.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44 j

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
    1. Ziffer eins
      die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (Paragraph 19,) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.
  2. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.
  3. Absatz 3,Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115309