Rechtstracker.at

§ 61e VAG

Fassungen
01.01.2010 bis 28.12.2011 — BGBl. I Nr. 152/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61e29.12.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 61e01.01.201028.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 61e30.09.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 138/2008
§ 61e01.08.200729.09.2008 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 61e01.09.200531.07.2007 BGBl. I Nr. 93/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 152/2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Wirkungen einer Umstrukturierung

Paragraph 61 e,

  1. Absatz eins,Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 61 a, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz eins, nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 61 b, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 61 c, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40115463