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§ 90 B-BSG

Fassungen
31.12.2009 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 9030.12.202231.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 9008.01.201829.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 9031.12.200907.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 9001.04.200030.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 9001.06.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten.
  2. Absatz 2,Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln.

Anmerkung

Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: 1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: ... c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. Die richtigen Bezeichnungen lauten jeweils „Bundesministerium ...“.

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40115512