Rechtstracker.at

§ 4b VBG

Fassungen
31.12.2009 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4b heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 4b24.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4b08.01.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 4b12.02.201507.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 4b31.12.200911.02.2015 BGBl. I Nr. 153/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Personalverzeichnis

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      Vorrückungsstichtag,
    3. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    4. Ziffer 4
      Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    5. Ziffer 5
      Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    6. Ziffer 6
      Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Ziffer 6, ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40115539