Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.Die nach den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des Paragraph 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, wurde, soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen bezog, durch das BVG, BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung zur Regelung der Behördenzuständigkeit beruht seitdem auf Art. 14a Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
2. Zu Abs. 2: Aus den in der Anm. zu Abs. 1 angeführten Gründen tritt an die Stelle des § 6 Abs. 1 Z 1 des mittlerweile aufgehobenen Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes Art. IV Abs. 3 des B-VG, BGBl. Nr. 316/1975.
Schlagworte
Kostentragung, Refundierung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
NOR40115616