Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Höhe der Gebühren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgtDie Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der Paragraphen 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Absatz 4 und angefangene 1/4 Stunde:
16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
die Schlachttieruntersuchung,
die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG undHygienekontrollen nach Paragraph 54, LMSVG und
Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;Kontrollen in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen;
für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Absatz 4, je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Ziffer eins,;
sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
(2)Absatz 2,Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst jeDie Gebühr gemäß Absatz eins, erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß § 7 Abs. 4 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, und der maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 €Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, und der maximalen Arbeitszeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 €
zu berechnen;
Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.Hygienekontrolle nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 54, LMSVG: 11,95 €.
(3)Absatz 3,Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.Die Gebühren gemäß Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
(4)Absatz 4,Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.
Schlagworte
Sonntag, Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115667