Rechtstracker.at

§ 20a B-GlBG

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 20a31.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 20a01.07.200430.12.2009 BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beweislast

Paragraph 20 a,

Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 4, 8, 8 a, 13, Absatz eins, oder 16 beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Paragraphen 4 a, Absatz 3, 13 a, Absatz 2, oder 13b vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40115748