Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.02.2010 bis 28.03.2012 — BGBl. II Nr. 57/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212.10.201723.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 273/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2023
§ 229.03.201211.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 89/2012
§ 223.02.201028.03.2012 BGBl. II Nr. 57/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Eisenberg“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2010BGBl. II Nr. 57/2010

Außerkrafttretensdatum

28.03.2012danach: BGBl. II Nr. 89/2012

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Paragraph 2,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss ausschließlich aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
  3. Ziffer 3
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung „Eisenberg“ sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei den Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Eisenberg“ verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weitere Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Eisenberg“ zu verwenden.
  4. Ziffer 4
    Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375 l, 0,75 l oder eines Vielfachen dessen abgefüllt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. Ziffer 6
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4g/l betragen.
  7. Ziffer 7
    „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. Litera a
      „Eisenberg DAC“:
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch - würzig;
      • Strichaufzählung
        Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Strichaufzählung
        Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        Verschluss: Naturkork oder Schraubverschluss;
      • Strichaufzählung
        der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
    2. Litera b
      „Eisenberg DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch - würzig, kräftig, mit Potential;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden;
      • Strichaufzählung
        Verschluss: ausschließlich Naturkork.
  8. Ziffer 8
    Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40115884