Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungenrömisch sechs. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2)Absatz 2,Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG;
Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f B-VG;Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und Artikel 23 f, B-VG;
Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Artikel 49 b, B-VG;
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Artikel 55, B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Artikel 55, B-VG vorgesehen ist;
Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Artikel 122, Absatz 4, B-VG;
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem. Artikel 148 g, Absatz 2, B-VG;
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 9, Wehrgesetz 2001.
Schlagworte
Organe des Nationalrates, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40115891