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Art. 1 § 2 IUV

Fassungen
01.02.2010 bis 18.08.2015 — BGBl. II Nr. 14/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 201.02.201018.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 14/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015
Art. 1 § 201.10.200231.01.2010 BGBl. II Nr. 354/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. II Nr. 14/2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 auftreten kann und das die im Paragraph 84 b, Ziffer 4, GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. Ziffer 2
    grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. Ziffer 3
    Schwelle-1-Betrieb ein unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 fallender Betrieb;
  4. Ziffer 4
    Schwelle-2-Betrieb ein unter den Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 fallender Betrieb;
  5. Ziffer 5
    Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des Paragraph 84 c, Absatz eins, GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  6. Ziffer 6
    Sicherheitsmaßnahme eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
  7. Ziffer 7
    systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, Absatz eins, GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  8. Ziffer 8
    anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich sind;
  9. Ziffer 9
    Auswirkungsbetrachtungen nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Industrieunfällen und der diesen zu Grunde liegenden Voraussetzungen;
  10. Ziffer 10
    Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des Paragraph 82 b, Absatz 5, GewO 1994 gelten als Auditierung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40115960