Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auswirkungsbetrachtungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für
die Erstellung von internen Notfallplänen (§ 10),die Erstellung von internen Notfallplänen (Paragraph 10,),
die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 1 und 2die Bestimmung der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (Paragraph 13, Absatz eins und 2
die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 9 GewO 1994)die Abschätzung der Möglichkeit des Eintritts und der Auswirkung von Domino-Effekten (Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994)
müssen für jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Betracht kommen, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen der Szenarien im Sinne des § 7 Z 2 angestellt werden.müssen für jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994), die als Auslöser für einen Industrieunfall in Betracht kommen, ausgewählte und für den Anwendungszweck repräsentative Auswirkungsbetrachtungen der Szenarien im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 2, angestellt werden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Auswirkungsbetrachtungen muss zusammenfassend in Form von Karten, Bildern oder gegebenenfalls Beschreibungen dargestellt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen topographischen, meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse müssen die Bereiche innerhalb und außerhalb des Betriebs (gegebenenfalls auch grenzüberschreitend) dargestellt werden, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40115963