Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (§ 12 Abs. 2) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (Paragraph 12, Absatz 2,) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
(2)Absatz 2,Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (§ 15 Z 4) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (§ 15 Z 5) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (Paragraph 15, Ziffer 4,) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (Paragraph 15, Ziffer 5,) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.Absatz eins und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
NOR40116169