Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
02.01.2010 bis 31.10.2014 — BGBl. II Nr. 3/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 323/2013
§ 3602.01.201031.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 3610.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 3/2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014danach: BGBl. II Nr. 323/2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 53, Ziffer 4 und Ziffer 5, Litera b, StbG

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, so ist der Evidenzstelle eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage 12 zu übersenden und hiebei überdies das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung anzugeben. Handelt es sich hiebei nicht um einen Staatsbürgerschaftsnachweis, so ist entweder der wesentliche Inhalt der Bestätigung in die Mitteilung aufzunehmen oder eine Abschrift der Bestätigung der Mitteilung anzuschließen. Ist der ausstellenden Behörde bekannt, daß die betreffende Person in der Staatsbürgerschaftsevidenz bereits verzeichnet ist, können die Angaben nach dem Muster der Anlage 12 durch einen Hinweis auf die in der Evidenzstelle vorhandenen Unterlagen ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Abschrift oder ein Durchschlag des Antrages auf Ausstellung der Bestätigung, der hierüber aufgenommenen Niederschrift oder des diesbezüglichen Aktenvermerkes übersendet wird, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke in ihrem für die Mitteilung wesentlichen Teil dem Muster der Anlage 12 entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausfüllung eines dem Muster der Anlage 12 entsprechenden Vordruckes ist folgendes zu beachten:
    1. Litera a
      In der Rubrik „frühere Familiennamen“ sind gegebenenfalls der Familienname im Zeitpunkt der Geburt an erster Stelle und sodann die anderen Familiennamen entsprechend ihrer zeitlichen Reihenfolge anzuführen und soweit wie möglich die nach Paragraph 30, jeweils erforderlichen Angaben zu machen.
    2. Litera b
      Die Rubriken, die den maßgebenden ehelichen Elternteil beziehungsweise die uneheliche Mutter oder die Eheschließung betreffen, sind nur für diejenigen Fälle bestimmt, in denen die diesbezüglichen Angaben für die Staatsbürgerschaftsevidenz von Bedeutung sind.
    3. Litera c
      Bei den „Nachweisen“ über den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft sind die Art der Urkunde, die Behörde, die sie ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzugeben.
    4. Litera d
      In den im Paragraph 21, dieser Verordnung geregelten Fällen unterbleibt die Anführung des Erwerbsgrundes. Es sind jedoch die Umstände und Unterlagen anzuführen, durch welche der Besitz der Staatsbürgerschaft erwiesen ist.
  4. Absatz 4,Wird eine andere Bestätigung als die im Absatz eins, genannten ausgestellt, so ist der Evidenzstelle das Datum und die Geschäftszahl dieser Bestätigung sowie ihr wesentlicher Inhalt bekanntzugeben oder eine Abschrift der Bestätigung samt den nach Paragraph 9, erforderlichen Angaben zu übersenden.
  5. Absatz 5,Betrifft eine Bestätigung mehrere Personen, so hat die Mitteilung gegebenenfalls an jede der Evidenzstellen zu ergehen.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116174