Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Artenhandelsgesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vereinfachte Strafverfügung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG überMit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 undFinanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und
Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wennFinanzvergehen nach Paragraph 8, Absatz eins und 3, wenn
Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oderExemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,Exemplare einer dem Geltungsbereich der Artikel 3, Absatz 3, (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2)Absatz 2,Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und andere Finanzvergehen gemäß Paragraph 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40116232