Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Artenhandelsgesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beschlagnahme
§ 10.Paragraph 10,
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare
bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49 Zollkodex oderbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex oder
vor Verstreichen der Frist nach Art. 49 Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohenvor Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40116233