Rechtstracker.at

§ 93 NRWO

Fassungen
01.03.2010 bis 30.09.2011 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute01.10.2011 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 9301.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 9301.05.199328.02.2010 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. I Nr. 43/2011

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 90, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
  4. Absatz 4,Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116269