Rechtstracker.at

§ 105 NRWO

Fassungen
01.03.2010 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 10501.03.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 10501.05.199328.02.2010 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  2. Absatz 2,Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116272