Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:Die Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
den Vornamen und Familiennamen oder Nachnamen des Eintragungswilligen,
dessen Geburtsdatum sowie
dessen eigenhändige Unterschrift.
(2)Absatz 2,Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR40116338