Rechtstracker.at

§ 10 GeoDIG

Fassungen
02.03.2010 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 1015.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 1002.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.03.2010BGBl. I Nr. 14/2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 109/2012

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen

Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      wenn dadurch
      1. Litera a
        laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
      2. Litera b
        die öffentlichen Sicherheit oder
      3. Litera c
        die umfassende Landesverteidigung oder
      4. Litera d
        die internationalen Beziehungen
      gefährdet würden oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, verletzt würde.
  3. Absatz 3,Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
  4. Absatz 4,Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
  5. Absatz 5,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116355