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Anl. 1 GeoDIG

Fassungen
02.03.2010 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
Anl. 102.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

02.03.2010BGBl. I Nr. 14/2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 109/2012

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang römisch eins Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Koordinatenreferenzsysteme
    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. Ziffer 2
    Geografische Gittersysteme
    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. Ziffer 3
    Geografische Bezeichnungen
    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. Ziffer 4
    Verwaltungseinheiten
    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. Ziffer 5
    Adressen
    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. Ziffer 6
    Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. Ziffer 7
    Verkehrsnetze
    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt Nummer L 228 vom 9. September 1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. Ziffer 8
    Gewässernetz
    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember Seite 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2001 Seite 1, und in Form von Netzen.

  1. Ziffer 9
    Schutzgebiete
    Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Schlagworte

Straßenverkehr, Schienenverkehr

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116371