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§ 134 BVergG 2006

Fassungen
05.03.2010 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 15/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13401.04.201220.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 10/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 13405.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
§ 13401.02.200604.03.2010 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

05.03.2010BGBl. I Nr. 15/2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 10/2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Form des Vertragsabschlusses

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
  2. Absatz 2,Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch qualifizierte elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116429