Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Behörden und Zuständigkeiten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Paragraph eins, genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1In den Fällen des Absatz eins
findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins, und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden, unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG undunterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 5, genannten Finanzvergehen sind die in Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
NOR40116588