Rechtstracker.at

§ 32a UbG

Fassungen
01.07.2010 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 18/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32a heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 32a01.07.201030.06.2023 BGBl. I Nr. 18/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 18/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023danach: BGBl. I Nr. 147/2022

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 32 a,

Bei der Prüfung, ob die Unterbringung fortzusetzen oder aufzuheben ist, ist abzuwägen, ob die Dauer und Intensität der Freiheitsbeschränkung im Verhältnis zur erforderlichen Gefahrenabwehr angemessen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob durch eine zeitlich begrenzte Fortführung der Unterbringung, insbesondere durch einen zu erwartenden und nur im Rahmen der Unterbringung erreichbaren Behandlungsfortschritt, die Wahrscheinlichkeit wesentlich verringert werden kann, dass der Kranke in absehbarer Zeit nach der Aufhebung der Unterbringung neuerlich in seiner Freiheit beschränkt werden muss.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116662