Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Reiseflughöhen
§ 10.Paragraph 10,
Als Reiseflughöhen (Anhang C) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden
Flugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011
Dokumentnummer
NOR40116683