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§ 69 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 09.03.2011 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6910.03.201110.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
§ 6911.03.201009.03.2011 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

09.03.2011

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.
  2. Absatz 2,Außerhalb der Dienstzeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung wird die Luftraumklassifizierung der militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 wie folgt geändert:
    1. Ziffer eins
      bei den militärischen Nahkontrollbezirken von D auf E bzw. G,
    2. Ziffer 2
      bei jenen Teilen der militärischen Kontrollzonen, die in die militärischen Nahkontrollbezirke gemäß Ziffer eins, hineinragen von D auf E,
    3. Ziffer 3
      bei jenen Teilen der militärischen Kontrollzonen, die unterhalb der militärischen Nahkontrollbezirke gemäß Ziffer eins, liegen von D auf G,
    4. Ziffer 4
      bei den militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen-Süd und Aigen-Nord von D auf G sowie
    5. Ziffer 5
      bei der militärischen Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt römisch eins
      1. Litera a
        hinsichtlich jener Teile, die in die TMA Wien hineinragen, von D auf E und
      2. Litera b
        hinsichtlich jener Teile, die unterhalb der TMA Wien liegen, von D auf G.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116742