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§ 16 PBStV

Fassungen
12.03.2010 bis 21.12.2010 — BGBl. II Nr. 83/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
§ 1620.05.201830.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 65/2018
§ 1610.04.201819.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 65/2018
§ 1617.07.201509.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 200/2015
§ 1608.03.201316.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 70/2013
§ 1622.12.201007.03.2013 § → § BGBl. II Nr. 447/2010
§ 1612.03.201021.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 83/2010
§ 1609.07.200811.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 240/2008
§ 1625.04.200108.07.2008 BGBl. II Nr. 165/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.03.2010BGBl. II Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

21.12.2010danach: BGBl. II Nr. 447/2010

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 55, Absatz 4, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
  4. Absatz 4,Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß Paragraph 55, KFG 1967 in der Fassung vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
  6. Absatz 6,Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
  7. Absatz 7,Personen, die vor Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 2, bereits als geeignete Person im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2 und die Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
  8. Absatz 8,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 oder gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
  9. Absatz 9,Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004, entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 9, (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge bis 3,5 t:
      • Strichaufzählung
        zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m)
      • Strichaufzählung
        technische Daten:
        • Strichaufzählung
          Achslast ≥ 2,0 t
        • Strichaufzählung
          Radlast ≥ 1,0 t
        • Strichaufzählung
          Schubkraft je Seite ≥ 4 kN
        • Strichaufzählung
          Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung
        • Strichaufzählung
          Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
        • Strichaufzählung
          Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge über 3,5 t:
      • Strichaufzählung
        zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m)
      • Strichaufzählung
        technische Daten:
        • Strichaufzählung
          Achslast ≥15 t
        • Strichaufzählung
          Radlast ≥ 9 t
        • Strichaufzählung
          Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
        • Strichaufzählung
          Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung
        • Strichaufzählung
          Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
        • Strichaufzählung
          Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 5, nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 5, generell nicht mehr zulässig.

  1. Absatz 10,Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010, gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

Schlagworte

Längsrichtung

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40116767