Rechtstracker.at

Anl. 6 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 09.03.2011 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 610.03.201110.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
Anl. 611.03.201009.03.2011 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

09.03.2011

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang F

Übungs- und Erprobungsbereiche

römisch eins. Übungsbereiche und Übungsflüge

1. Übungsbereiche

  1. Absatz eins,Als Übungsbereiche werden die gemäß Absatz 3, umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt. Dies gilt nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

2. Übungsflüge

  1. Absatz eins,Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

3. Durchführung von Übungsflügen

  1. Absatz eins,Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
  4. Absatz 4,Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

römisch zwei. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1. Erprobungsbereiche

  1. Absatz eins,Als Erprobungsbereiche werden die im Absatz 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
    1. Ziffer eins
      Beim Erprobungsbereich Friesach:

vom Koordinatenpunkt

46°55´16.0000´´ Nord

14°32´15.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°41´58.0000´´ Nord

14°30´23.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°44´26.0000´´ Nord

14°18´06.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°56´05.0000´´ Nord

14°19´42.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°55´16.0000´´ Nord

14°32´15.0000´´ Ost

  1. Ziffer 2
    Beim Erprobungsbereich Hohenems:

vom Koordinatenpunkt

47°20´49.0000´´ Nord

09°47´23.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°09´05.8006´´ Nord

09°36´10.2414´´ Ost

von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt

47°20´45.2260´´ Nord

09°35´59.7371´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°20´49.0000´´ Nord

09°47´23.0000´´ Ost

  1. Ziffer 3
    Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

vom Koordinatenpunkt

48°07´40.0000´´ Nord

14°30´01.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°59´11.0000´´ Nord

14°30´37.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°57´56.0000´´ Nord

13°54´53.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°06´25.0000´´ Nord

13°54´10.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

48°07´40.0000´´ Nord

14°30´01.0000´´ Ost

  1. Ziffer 4
    Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

vom Koordinatenpunkt

47°12´39.0000´´ Nord

16°16´06.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°05´02.0000´´ Nord

16°22´04.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

46°59´00.0000´´ Nord

16°05´36.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°06´12.0000´´ Nord

15°37´43.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°14´18.0000´´ Nord

15°42´10.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°08´29.0000´´ Nord

16°04´42.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°12´39.0000´´ Nord

16°16´06.0000´´ Ost

  1. Ziffer 5
    Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

vom Koordinatenpunkt

47°46´25.0000´´ Nord

16°16´58.0000´´ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30´10.0000´´ Nord

16°16´02.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°39´43.0000´´ Nord

15°50´09.0000´´ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°48´55.0000´´ Nord

16°09´41.0000´´ Ost

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°46´25.0000´´ Nord

16°16´58.0000´´ Ost

  1. Absatz 4,Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden Flugplatz (Anhang D Punkt B) übereinstimmen.

1.

Erprobungsbereich Flughafen Graz

2.

Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck

3.

Erprobungsbereich Flughafen Linz

4.

Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt

5.

Erprobungsbereich Flughafen Salzburg

6.

Erprobungsbereich Flughafen Wien

  1. Absatz 5,Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

2. Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3. Durchführung von Erprobungsflügen

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Fluglatzbetriebsleiters zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4. Meldungen über Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Litera a
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Litera b
      bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 72,).

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116832