Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug vonDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich Paragraph 27, BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von
Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.
(2)Absatz 2,Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2005,, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als Paragraph 103 e, Ziffer 16, BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.Die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010, sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40116889