Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Dokumentnummer
NOR40116989