Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die im Hinblick auf die jeweilige Belastung aussagekräftig sind. Die Festlegung, welche Qualitätskomponenten im Hinblick auf die jeweilige Belastungskategorie aussagekräftig sind, erfolgt für Fließgewässer in Anlage B 1 und für Seen in Anlage B 2.
(2)Absatz 2,Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „x“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung die höchste Aussagekraft haben. Jene biologischen Qualitätskomponenten, die in den Anlagen B 1 und B 2 mit einem „(x)“ gekennzeichnet sind, sind jene, die in Bezug auf eine bestimmte Belastung eine geringere, aber deutlich vorhandene Aussagekraft haben. Sie können zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Dokumentnummer
NOR40117017