Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
Ziel/Geltungsbereich/Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden aus den im Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) dargestellten und entsprechend dem 1. Teil veröffentlichten Kapiteln
Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten;
Abschätzung der Auswirkung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser;
Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen;
Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung;
Öffentlichkeitsbeteiligung;
Auswirkungen des Klimawandels auf die österreichische Wasserwirtschaft
die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes – nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen – verbindlich erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117142