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§ 136 EisbG

Fassungen
23.04.2010 bis 30.04.2021 — BGBl. I Nr. 25/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136 heute01.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 13623.04.201030.04.2021 BGBl. I Nr. 25/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

23.04.2010BGBl. I Nr. 25/2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erneuerung der Fahrerlaubnis

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit einer ausgestellten Fahrerlaubnis kann deren Inhaber eine Erneuerung der Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis ist mit einer Gültigkeit von höchstens zehn Jahren zu erneuern, wenn gemäß Paragraph 139, durchgeführte Überprüfungen ergeben haben, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis noch die im Paragraph 129, Ziffer 3, bis 5 angeführten Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann anhand der im Fahrerlaubnis-Register erfolgten Eintragungen der Angaben über die gemäß Paragraph 139, durchgeführten Überprüfungen ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH seine bisherige Fahrerlaubnis nach Zustellung der erneuerten Fahrerlaubnis unverzüglich abzuliefern. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis ist in geeigneter Weise als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis zuzustellen.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117213