Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Text
4. Hauptstück
Sachverständige
Bestellung sachverständiger Prüfer
§ 148.Paragraph 148,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40117225