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§ 118 KEM-V 2009

Fassungen
14.04.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 109/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 224/2012
§ 11814.04.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 109/2010
§ 11807.07.200913.04.2010 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

14.04.2010BGBl. II Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. II Nr. 224/2012

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewerbung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bei Diensten in den Bereichen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rufnummer des Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Absatz 2, bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
    3. Ziffer 3
      eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
    4. Ziffer 4
      allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
  2. Absatz 2,Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
  4. Absatz 4,Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
  5. Absatz 5,Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
  6. Absatz 6,Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß Paragraph 7 a, sind Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der Paragraphen 121, Absatz eins und 123 Absatz eins, entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40117394