Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz – Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Analyse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Analyse von österreichischem Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie sämtlichen ausländischen Weinen kann im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit insbesondere folgende Untersuchungsparameter umfassen:
gesamte schwefelige Säure,
(2)Absatz 2,bei Rotweinen zusätzlich:
(3)Absatz 3,bei Obstweinen und aromatisierten weinhaltigen Getränken zusätzlich:
(4)Absatz 4,bei Schaumweinen und Perlweinen zusätzlich:
(5)Absatz 5,Bei Sturm:
Restzucker (Glucose und Fructose),
gesamte schwefelige Säure.
(6)Absatz 6,Bei sämtlichen Erzeugnissen kann zusätzlich eine Sinnenprüfung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40117420