Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Abfall-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.Diese Verordnung gilt, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG), Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG), Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) und Speichern (Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.
(2)Absatz 2,Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins, erreicht werden.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 sowie 5 erster und letzter Satz gilt nichtParagraph 5, Absatz 3, letzter Satz, Absatz 4, sowie 5 erster und letzter Satz gilt nicht
für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,
für unverschmutzten Boden sowie
für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,
es sei denn, die bergbaulichen Abfälle werden in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
NOR40117435