Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Abfall-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Abfallbewirtschaftungsplan - Inhalt
§ 4.Paragraph 4,
Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten: Der gemäß Paragraph 117 a, MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:
die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche,
die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechischen Gegebenheiten des Standortes der Abfallentsorgungsanlage,
die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungsanlage, zB durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch eine natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt,
die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,
die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage in Kategorie A gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage in Kategorie A gemäß den Kriterien nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 119b Abs. 6 MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A undVorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 119 b, Absatz 6, MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und
eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.
Schlagworte
Überlaufrinne, Wassererosion, Messgerät, Kontrollmaßnahme, Alarmabwehrplan
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
NOR40117437