Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.2010 bis 22.05.2013 — BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute23.05.2013 § → § BGBl. II Nr. 132/2013
§ 401.05.201022.05.2013 BGBl. II Nr. 130/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Abfall-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. II Nr. 130/2010

Außerkrafttretensdatum

22.05.2013danach: BGBl. II Nr. 132/2013

Index

58/01 Bergrecht

Text

Abfallbewirtschaftungsplan - Inhalt

Paragraph 4,

Der gemäß Paragraph 117 a, MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
  2. Ziffer 2
    die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
  3. Ziffer 3
    Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche,
  4. Ziffer 4
    die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechischen Gegebenheiten des Standortes der Abfallentsorgungsanlage,
  5. Ziffer 5
    die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungsanlage, zB durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
  6. Ziffer 6
    die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch eine natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt,
  7. Ziffer 7
    die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,
  8. Ziffer 8
    die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage in Kategorie A gemäß den Kriterien nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
  9. Ziffer 9
    Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 119 b, Absatz 6, MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und
  10. Ziffer 10
    eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.

Schlagworte

Überlaufrinne, Wassererosion, Messgerät, Kontrollmaßnahme, Alarmabwehrplan

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013

Gesetzesnummer

20006761

Dokumentnummer

NOR40117437