Rechtstracker.at

Anl. 3j KDV 1967

Fassungen
28.04.2010 bis 22.08.2012 — BGBl. II Nr. 124/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3j heute28.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 172/2019
Anl. 3j23.08.201227.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 278/2012
Anl. 3j28.04.201022.08.2012 BGBl. II Nr. 124/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 j

Inkrafttretensdatum

28.04.2010BGBl. II Nr. 124/2010

Außerkrafttretensdatum

22.08.2012danach: BGBl. II Nr. 278/2012

 

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 3j (zu Paragraph 22 d, Absatz 6,)

Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen römisch vier und römisch elf der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen.

 

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

1

Zulässiger Geräuschpegel

Richtlinie 70/157/EWG

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Fahrgeräusch: Prüfung nach ECE-Regelung 51.02, Anhang römisch drei (Messverfahren A ).

Standgeräusch: Prüfung nach Anhang 3, Punkt 3.2 oder Anhang 10, Punkt 3.2 der ECE-Regelung 51.02

Ausnahmen für Fahrzeuge, die nicht auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell oder vollständigen Fahrzeug aufgebaut wurden: Die Grenzwerte hinsichtlich des Fahrgeräusches dürfen um 1dB(A) überschritten werden. Weist die Prüfstrecke den in Anhang 8 der ECE-Regelung 51.02 vorgeschriebenen Fahrbahnbelag nicht auf, darf ein anderer geschlossener Beton- oder Asphaltbelag verwendet werden; die Fahrbahn darf jedoch keinen Drainasphalt oder einen anderen schallmindernden Belag aufweisen. Auspuffanlagen mit Faserwerkstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der ECE-Regelung 51.02 konditioniert sein.

2

Emissionen

Richtlinie 70/220/EWG

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Auspuffemissionen: Prüfung Typ römisch eins gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 70/220/EWG unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 6.3.6.2 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/220/EWG. Es gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle, Zeile B in Punkt 5.3.6.2 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/220/EWG.

Verdunstungsemissionen: Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung)

Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse: Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD: Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann., Ausnahmen: Die Vorschrift in Punkt 3.1.1 des Anhang römisch drei der Richtlinie 70/220/EWG hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt. Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang römisch neun der Richtlinie 70/220/EWG gefordert werden. Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in der Anmerkung zu Anhang römisch eins, Punkt 5 der Richtlinie 70/220/EWG angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ römisch eins entfallen.

Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Richtlinie 2005/55/EG erforderlich.

2a

Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

römisch zehn

römisch zehn

 

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

 

Auspuffemissionen:

Prüfung Typ römisch eins gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 1.4 Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008,. Es gelten die Grenzwerte gemäß Tabellen römisch eins und römisch zwei in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007,.

Verdunstungsemissionen:

Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung)

Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse:

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD:

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann.

Messung der Abgastrübung:

Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch:

Es ist eine Prüfung nach Anhang römisch zwölf der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, durchzuführen. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen.

Ausnahmen:

Die Vorschrift in Punkt 3.1.1 des Anhang römisch vier der ECE-Regelung 83.05 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt.

Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, gefordert werden.

Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang römisch eins, Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ römisch eins entfallen.

Die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen finden keine Anwendung.

Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Richtlinie 2005/55/EG erforderlich.

3

Kraftstoffbehälter / Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

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römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

Kraftstoffbehälter: Die Kraftstoffbehälter müssen den Bestimmungen in Punkt 5 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/221/EWG mit Ausnahme der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 entsprechen, die Kipp-Prüfung muss nicht durchgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 und der Kipp-Prüfung können zusätzliche Nachweise vom technischen Dienst verlangt werden. Tanks für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) müssen eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 67.01 bzw. der ECE-Regelung 110 aufweisen.

Hinterer Unterfahrschutz: Die Rückseite des Fahrzeugs muss den Bestimmungen in Punkt 5 des Anhang römisch zwei der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn Punkt 5.2, zweiter Anstrich in Anhang römisch zwei der Richtlinie 70/221/EWG erfüllt ist. Ist die Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes erforderlich, muss dieser entweder ein Bauteil mit EG-Betriebserlaubnis sein und die Befestigung am Fahrzeug muss nach den Vorschriften des Herstellers des Unterfahrschutzes ausgeführt sein oder die Festigkeit des Unterfahrschutzes und seiner Befestigung ist rechnerisch nachzuweisen; darüber hinaus müssen die geometrischen Anbaubedingungen erfüllt sein.

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

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römisch zehn

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römisch zehn

Anmerkung: Es werden nur die in Paragraph 49, Absatz 6, KFG 1967 genannten Ausnahmen gewährt.

5

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

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Rein mechanische Lenkanlagen und Hilfskraftlenkanlagen:

Die Lenkanlage muss augenscheinlich den Bestimmungen Punkt 4 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/311/EWG entsprechen. Eine physische Prüfung nach den Punkten 5.1.2 und 5.2.1 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/311/EWG ist durchzuführen. Ein Fehler in der Lenkunterstützung darf nicht zu einem vollständigen Verlust der Kontrolle des Lenkers über das Fahrzeug führen.

Bei komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersystemen ("Drive by wire") ist die Übereinstimmung mit Anhang 6 der ECE-Regelung 79.01 nachzuweisen.

6

Türverriegelungen und , -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

römisch zehn

 

 

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Die Vorschriften in Punkt 3.2.1, 3.3.2, 3.4.1 und 3.5 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/387/EWG müssen augenscheinlich eingehalten werden, bei Fahrzeugen der Klassen N2 mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen und bei Fahrzeugen der Klasse N3 müssen zusätzlich die Vorschriften des Anhang römisch drei der Richtlinie 70/387/EWG augenscheinlich eingehalten werden; im Zweifelsfall sind geometrischen Messungen durchzuführen. Die Vorschriften in Punkt 4.3.1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Übereinstimmung mit Punkt 6.1.5.4 der ECE-Regelung 11.02 nachgewiesen wird.

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

römisch zehn

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römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Die akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach Richtlinie 70/388/EWG oder ECE-Regelung 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 2 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/388/EWG ist durchzuführen. Der gemessene Schalldruck muss den Vorschriften in 2.1.4 des Anhang römisch eins der Richtlinie 70/388/EWG entsprechen. Die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 sind einzuhalten.

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

römisch zehn

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römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Die Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für die indirekte Sicht - insbesonders Kamera-Monitor-Einrichtungen - müssen ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 2003/97/EWG oder der ECE-Regelung 46.02 für die jeweils erforderliche Gruppe aufweisen.

In Ausnahmefällen darf die Befestigungseinrichtung des Rückspiegels an die spezielle Anbausituation angepasst werden; die Einhaltung der Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/97/EG ist in diesen Fällen durch Augenschein zu prüfen.

Der Anbau der Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für indirekte Sicht an den Fahrzeugen muss augenscheinlich den Vorschriften des Anhang römisch drei der Richtlinie 2003/97/EG oder des Kapitels 15 der ECE-Regelung 46.02 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Sichtfelder nach den Vorschriften in Anhang römisch drei der Richtlinie 2003/97/EG oder der ECE-Regelung 46.02 zu prüfen.

9

Bremsanlagen

Richtlinie 71/320/EWG

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Die Einhaltung der Vorschriften in Kapitel 2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 71/320/EWG ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Asbestfreiheit ist eine Bestätigung des oder der Hersteller der eingebauten Bremsbeläge vorzulegen. Die Bremsprüfungen können alternativ zu den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG nach den Vorschriften der Anlage 1f vorgenommen werden, die Bremswirkungen müssen in diesem Fall den Vorschriften der Anlage 1f entsprechen.

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

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Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften zur elektromagnetischen Störaussendungen der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn durch das bei laufendem Motor langsam fahrende Fahrzeug und Betätigung der betriebsmäßig zu betätigenden Einrichtungen wie Beleuchtungseinrichtungen, Scheibenwischer, Lüftungsventilatoren und Fensterheber keine merkbare Störungen bei in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Rundfunkempfängern, Funkgeräten, drahtlosen Internet-Verbindungen und Computer-Netzwerken (WLAN), Mobiltelefonen Fahrzeug-Prüfgeräten erzeugen.

Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn bei langsam mit laufendem Motor fahrenden Fahrzeugen der Klassen M und N keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Ansteuerung der Anhängerbremsanlage) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während , a) von einem Mobiltelefon innerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird;

b) von einem Mobiltelefon außerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird.

Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen O gelten als eingehalten, wenn

a) der Anhänger keine elektronischen Komponenten aufweist, die von Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind; oder

b) keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Steuerung der Anhängerbremsanlage oder des ABV) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, , während von einem Mobiltelefon in der Nähe des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem in Nähe des Fahrzeugs befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und mit diesen Mobiltelefonen ein Gespräch geführt wird

Für elektronische Steuerungen von Bremsanlagen und anderen für die Verkehrssicherheit kritischen Fahrzeugsystemen (Motorsteuerung) ist für alle Fahrzeugklassen ein Prüfbericht eines für die Richtlinie 72/245/EWG notifizierten technischen Dienstes über die ausreichende Störfestigkeit bei Einhaltung der Einbauvorschriften des Herstellers des Systems vorzulegen und die Einhaltung der Einbauvorschriften durch Augenschein zu kontrollieren.

11

Emissionen von Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG

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römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Eine Prüfung gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie 72/306/EWG ist durchzuführen. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen.

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

römisch zehn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorschriften hinsichtlich der Energieabsorption der Richtlinie 74/60/EWG gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit Fahrer- und Beifahrerairbag ausgestattet ist; ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrerairbag ausgestattet, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn das Armaturenbrett aus energieabsorbierendem Material nach dem Stand der Technik besteht. Es ist zu prüfen, dass keine scharfen Kanten in den Bereichen, die in den Abschnitten 5.1. bis 5.7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 74/60/EWG definiert sind, vorhanden sind. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben sind nach den Bestimmungen des Abschnittes 5.8 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 74/60/EWG zu prüfen; die gemäß 5.8.3.1.1 zulässige Klemmkraft darf geringfügig überschritten werden. Fremdkraftbetätigte Fenster, die bei ausgeschalteter Zündung nicht geschlossen werden können, sind von den Vorschriften hinsichtlich der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtung ausgenommen.

13

Diebstahlsicherung

Richtlinie 74/61/EWG

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römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Die Fahrzeuge müssen zumindest mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Abschnitt 2.2. in Anhang römisch vier der Richtlinie 74/61/EWG und einer Wegfahrsperre, die die technischen Vorschriften des Abschnitts 3 und die grundsätzlichen Vorschriften in Abschnitt 4 - insbesonders des Abschnitts 4.1.1. - in Anhang römisch fünf der Richtlinie 74/61/EWG einhalten, ausgestattet sein; wenn zur Einhaltung der Vorschrift hinsichtlich der Wegfahrsperre eine Wegfahrsperre nachgerüstet werden muss, muss sie ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 74/63/EG oder ECE-Regelung 97 oder ECE-Regelung 116 aufweisen und nach den Einbauvorschriften gemäß Genehmigung nach ECE oder EWG-Richtlinie eingebaut sein.

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

römisch zehn

 

 

römisch zehn

 

 

 

 

 

 

Die Vorschriften der Richtlinie 74/297/EWG gelten als eingehalten, wenn die Lenksäule des Fahrzeugs und die Fahrzeugfront nach dem Stand der Technik ausgeführt ist (Knautschzone, deformierbarer oder ausklinkbarer Unterteil der Lenksäule) und das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Fahrer-Airbag im Lenkrad ausgestattet ist.

15

Sitzfestigkeit

Richtlinie 74/408/EWG

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Die Vorschriften der Richtlinie 74/408/EWG gelten als eingehalten, wenn die Sitze, ihre Befestigungen und gegebenenfalls die integrierten Kopfstützen

a) Sitzen baugleich sind, die in Fahrzeugen verwendet werden, die bereits eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben, oder

b) die Sitze und gegebenenfalls ihre Kopfstützen eine EG-Genehmigung nach der Richtlinie 74/408/EG oder der ECE-Regelung 17.07 bzw. ECE-Regelung 80.01 bei Sitzen für Omnibusse aufweisen, und

nach den Bestimmungen des Herstellers des Sitzes eingebaut sind.

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

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Die vorstehenden Außenkanten müssen den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 5 des Anhang römisch eins der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen. Im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bestimmungen in den Abschnitten 6.1 bis 6.15.1 sowie 6.17 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 74/483/EWG zu prüfen.

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

Richtlinie 75/443/EWG

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Das Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt und den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 4 des Anhang römisch zwei der Richtlinie 75/433/EWG entspricht. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der angezeigten Geschwindigkeit ist eine Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts durchzuführen; diese kann auf die Prüfung bei 40 km/h und 80 km/h oder 80% der vom Antragsteller angegeben Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 100 km/h beträgt, eingeschränkt bleiben; die angezeigte Geschwindigkeit muss den Bestimmungen in 4.4 des Anhang römisch eins der Richtlinie 75/433/EWG entsprechen; unter der Verantwortung des technischen Dienstes darf von den Bestimmungen in 4.3.2 und 4.3.3. des Anhang römisch eins der Richtlinie 75/433/EWG abgewichen werden. Zur Messung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist die Verwendung von geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (Radargeräte und Laserpistolen), von ausreichend genauen GPS-Navigationssystemen oder gleichwertigen Messgeräten zulässig. Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind: bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Anzeigebereichs in Punkt 4.1 des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 75/433/EWG als erfüllt, wenn der Geschwindigkeitsanzeiger eine Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h anzeigen kann; bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Anzeigebereichs in Punkt 4.1 des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 75/433/EWG als erfüllt, wenn der Geschwindigkeitsanzeiger eine Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h anzeigen kann.

18

Vorgeschriebene Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

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In Abweichung zu Anhang, Punkt 2.1.2 der Richtlinie 76/114/EWG muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugen keine Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang, Punkte 3.1.1 bis 3.1.1.3 der Richtlinie 76/114/EWG muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen.

19

Gurtverankerungen

Richtlinie 76/115/EWG

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Die Fahrzeuge müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Die Anzahl der Verankerungen muss den Bestimmungen in Abschnitt 4.3 und der Anlage des Anhangs römisch eins, ihre allgemeine Beschaffenheit den Bestimmungen in den Abschnitten 4.2 und 4.5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 76/115/EWG entsprechen und zu den verwendeten Gurtsystemen passen. Die Lage der Gurtverankerungen muss den Bestimmungen des Abschnitts 4.4. des Anhangs römisch eins der Richtlinie 76/115/EWG entsprechen und ist augenscheinlich zu beurteilen; im Zweifelsfall ist eine vollständige Prüfung nach diesen Bestimmungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verankerungen ausreichende Festigkeit aufweisen, ist eine Bestätigung darüber beizubringen, dass die Verankerungen nach dem Stand der Technik ausgeführt sind und mit großer Sicherheit den zu erwartenden Belastungen gemäß Abschnitt 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 76/115/EWG standhalten; diese Bestätigung muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG benannten technischen Dienst der Kategorie A ausgestellt sein, der über ausreichende Erfahrung hinsichtlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 5 des Anhang römisch eins der Richtlinie 76/115/EWG verfügt und muss sich auf das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizierte Fahrzeug beziehen.

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

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(keine Ausnahme)

21

Rückstrahler

Richtlinie 76/757/EWG

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(keine Ausnahme)

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

Richtlinie 76/758/EWG

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(keine Ausnahme)

23

Fahrtrichtungsanzeiger

Richtlinie 76/759/EWG

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(keine Ausnahme)

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

Richtlinie 76/760/EWG

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(keine Ausnahme)

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

Richtlinie 76/761/EWG

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(keine Ausnahme)

26

Nebelscheinwerfer

Richtlinie 76/762/EWG

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(keine Ausnahme)

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

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römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Das Fahrzeug muss eine Struktur aufweisen, die die Anbringung eines Abschleppseils erlaubt; dies können auch augenscheinlich ausreichend feste Teile der Karosserie (beispielsweise die Stoßstange) oder die hintere Anhängevorrichtung sein.

28

Nebelschlussleuchten

Richtlinie 77/538/EWG

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(keine Ausnahme)

29

Rückfahrscheinwerfer

Richtlinie 77/539/EWG

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Bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2, M3, O2, O3 und O4 ist die Anbringung von einem oder zwei Nebelscheinwerfern mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 19.02 anstelle der Rückfahrscheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 77/539/EWG oder der ECE-Regelung 23.00 zulässig.

30

Parkleuchten

Richtlinie 77/540/EWG

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römisch zehn

 

 

 

 

(keine Ausnahme)

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Richtlinie 77/541/EWG

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römisch zehn

römisch zehn

 

 

 

 

Die Sicherheitsgurte müssen vom nach Anhang römisch fünfzehn der Richtlinie 77/541/EWG bzw. Anhang 16 der ECE-Regelung 16.04 erforderlichen Typ sein und das dem Typ entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen. Der Einbau des Sicherheitsgurtes und die Gurtanordnung müssen der vom Hersteller des Gurtes der dem Sicherheitsgurt beigefügten Einbauanleitung entsprechen. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Piktogramme und Warnhinweise müssen angebracht sein.

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

römisch zehn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Innerhalb des 180°-Sichtfeldes nach vorne gemäß Kapitel 5.1.3 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 77/649/EWG darf das Sichtfeld nicht verdeckt sein. Ausgenommen von dieser Anforderung sind die A-Säulen und die in Kapitel 5.1.3 des Anhangs römisch eins dieser Richtlinie genannten Einrichtungen. Die Anzahl der A-Säulen darf nicht mehr als 2 betragen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie 77/469/EWG durchzuführen.

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

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Wenn andere Symbole oder Lichtfarben als die in der Richtlinie 78/316/EWG oder in der ECE-Regelung 121.00 festgelegten verwendet werden, müssen diese einen für den Lenker eindeutigen und unverwechselbaren Bezug zu ihrer Funktion aufweisen. Die Einhaltung ist durch Augenschein zu prüfen.

34

Entfrostung/ Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

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Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 78/317/EWG, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 5.1 und 5.2 des Anhangs römisch eins dieser Richtlinie vorzunehmen.

35

Scheibenwischer/

-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

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Die Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Scheibenwischern und -waschern ausgerüstet sein. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie 78/318/EWG durchzuführen. Die Anzahl der Wischzyklen muss bei Fahrzeugen Klassen M1 und N1 den Vorschriften in 5.1.3 bis 5.1.5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 78/316/EWG entsprechen. Bei Fahrzeugen der anderen Klassen sind Abweichungen von diesen Vorschriften zulässig, sofern sichergestellt ist, dass durch die Scheibenwischer ausreichende Sicht bei schlechtem Wetter sichergestellt ist. Das Wischerfeld muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens 80 % des Sichtfeldes in Sichtbereich B gemäß Punkt 2.3 in Anhang römisch vier dieser Richtlinie betragen, bei Fahrzeugen der anderen Klassen so groß sein, dass eine ausreichende Sicht des Lenkers sichergestellt ist.

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

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Der Fahrgastraum muss mit einer Heizung ausgestattet sein. Verbrennungsheizgeräte müssen ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 2001/56/EG oder der ECE-Regelung 122.00 aufweisen und nach den Einbauanweisungen des Herstellers des Heizgerätes eingebaut sein. Bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Heizgeräten sind die Vorschriften des Anhang römisch acht der Richtlinie 2001/56/EG oder des Anhangs 8 der ECE-Regelung 122.00 einzuhalten.

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

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(keine Ausnahme)

38

Kopfstützen

Richtlinie 78/932/EWG

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(keine Ausnahme)

39

CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch

Richtlinie 80/1268/EWG

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Es ist eine Prüfung nach Kapitel 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen; die Vorschrift in Punkt 5.1.1 des Anhangs römisch eins dieser Richtlinie findet keine Anwendung. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 - Emissionen Anwendung. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emisison und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen.

40

Motorleistung

Richtlinie 80/1269/EWG

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Es ist ein geeigneter Nachweis des Motorherstellers über die Motorleistung beibringen. Dies kann eine EG-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 80/1269/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, oder eine Genehmigung nach ECE-Regelung 85.00 sein, die für ein Fahrzeug mit gleicher Motortype erteilt wurde. Wurden gegenüber dem Motortyp, für den ein Nachweis vorgelegt wird, Abänderungen vorgenommen (Ansaug- und Auspuffanlage, Einspitz- und/oder Zündanlage, Katalysatoren, Kurbeltrieb und/oder Zylinderkopf, bei verstellbaren Ventilsteuerungen Änderungen an der Ventilsteuerung), die eine Leistungsänderung von mehr als 5% bewirken können, ist ein Prüfbericht eines für die Richtlinie 80/1269/EWG genannten technischen Dienstes über die Motorleistung vorzulegen; wird die Motorleistung auf einem Rollenprüfstand ermittelt, müssen die abweichenden Leistungsverluste und die abweichenden Prüfbedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 - Emissionen Anwendung.

41

Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 und 5)

Richtlinie 2005/55/EG

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Auspuffemissionen:

Es ist eine Prüfung nach Abschnitt 6.2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2005/55/EG unter Anwendung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 3.6 des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen. Es müssen jeweils die Grenzwerte für die Zeilen B2 oder C in den Tabellen in 6.2.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2005/55/EG eingehalten werden. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 - Emissionen Anwendung. Die Prüfung kann entfallen, wenn eine EG-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der ECE-Regelung 49.04 für den Motor beigebracht wird und der eingebaute Motor keine Änderungen gegenüber der in der vorgelegten Genehmigung angeführten Motorenfamilie aufweist. Die Prüfung kann auch auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden, wenn hinsichtlich des Messergebnisses die abweichenden Prüfbedingungen ausreichend berücksichtigt werden.

OBD-System:

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann.

Rauchtrübung:

Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß Anhang 5 der ECE-Regelung 24 geprüft werden oder gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie 72/306/EWG ist durchzuführen (freie Beschleunigung), wenn diese Prüfung nicht im Zuge der Genehmigung nach der Richtlinie 2005/55/EG durchgeführt wurde. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzugeben.

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

 

 

 

 

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Bei geländegängigen Kraftfahrzeugen (Klassen N2G und N3G) und Fahrzeugen mit Kipperaufbauten sind geringfügige Abweichungen von den Vorschriften zulässig, sofern der Schutzzweck der Richtlinie 89/297/EWG annähernd erhalten bleibt. Ergeben sich bei der augenscheinlichen Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, sind Messungen der geometrischen Vorschriften und/oder Berechnungen hinsichtlich der Festigkeit durchzuführen.

43

Spritzschutzsystem

Richtlinie 91/226/EWG

 

 

 

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Bei Geländefahrzeugen aller Klassen dürfen die Abstände der Radabdeckungen zu den Rädern soweit vergrößert werden, dass bei extremen Bewegungen der Räder bei Fahrten in unbefestigtem Gelände sich ein ausreichender Freiraum zwischen den Teilen den Rädern, Reifen sowie Radaufhängungen und den Radabdeckungen ergibt. Hinsichtlich der Gesamtbreite der Radabdeckungen werden keine Ausnahmen von den oben angeführten Vorschriften gewährt.

, Ergibt eine augenscheinliche Prüfung Zweifel an der Einhaltung der oben genannten Vorschriften, sind Messungen hinsichtlich ihrer Einhaltung durchzuführen.

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

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(keine Ausnahme)

45

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

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Die Verglasung der Fahrzeuge muss hinsichtlich des Einbaus den Vorschriften des Anhangs 21 mit Ausnahme des Punktes 4.1.2. der ECE-Regelung 43.00 entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Vorschriften dieses Anhang 21 erfüllt sind, dürfen die Sicherheitsscheiben anstelle der Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung 43 oder Richtlinie 92/22/EWG ein Genehmigungszeichen nach DOT aufweisen, wenn aus der Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Sicherheitsscheibe für die gegenständliche Verwendung geeignet ist.

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

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Wenn keine EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Montage der Bereifung (Anhang römisch drei der Richtlinie 92/23/EWG) vorliegt, gelten folgende Bestimmungen: die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Montage der Bereifung den Bestimmungen des Abschnitts 3 des Anhangs römisch vier der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. Die Reifen müssen, wenn sie ein Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 30 oder 54 aufweisen, zusätzlich ein Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 117 oder Punkt 4.4 des Anhangs römisch vier der Richtlinie 92/23/EWG aufweisen ("s-Kennzeichnung"), sofern in der Richtlinie 92/23/EWG keine Ausnahmen vorgesehen sind. Liegt seitens des Fahrzeugherstellers keine Angabe hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vor oder bestehen hinsichtlich dieser Angabe berechtigte Zweifel, ist die Höchstgeschwindigkeit entweder zu Messen oder mit Hilfe einer geeigneten anderen Methode (beispielsweise Berechnung oder Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen) zu bestimmen. Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß Richtlinie 92/24/EWG oder ECE-Regelung 89.00 ausgerüstet sein müssen: bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die ohne Geschwindigkeitsbegrenzer eine Geschwindigkeit von mehr als 105 km/h erreichen können, muss die Bereifung ein Symbol für die Geschwindigkeitsklasse aufweisen, die mindestens 130 km/h entspricht; bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3, die die ohne Geschwindigkeitsbegrenzer eine Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h erreichen können, muss die Bereifung ein Symbol für die Geschwindigkeitsklasse aufweisen, die mindestens 110 km/h entspricht.

47

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

 

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Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen des Abschnitts 7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 92/24/EWG entsprechen und gegebenenfalls ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/24/EWG oder nach der ECE-Regelung 89.00 aufweisen. Bestehen bei augenscheinlicher Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 92/24/EWG ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Abschnitts 7 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 92/24/EWG von einem technischen Dienst, der gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach der Richtlinie 92/24/EWG durchführen darf durchzuführen.

48

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

Richtlinie 97/27/EG

 

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Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 7.6 (Manövrierfähigkeit) und/oder in Abschnitt 7.9 bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in Paragraph 4, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 28, Absatz 3 a, nach den Vorschriften des Anhangs römisch vier der Richtlinie 97/27/EG. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab.

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

 

 

 

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(keine Ausnahmen)

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

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Für Zugeinrichtungen der Klasse E für Zentralachsanhänger, Halterungen von Kupplungskugeln, oder Zugstangen der Klasse F, die kein Genehmigungszeichen aufweisen und die ausreichend einfach gestaltet sind, kann ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Festigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang römisch sechs der Richtlinie 94/20/EWG beigebracht werden; dieser Nachweis muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach Anhang römisch sechs der Richtlinie 94/20/EWG durchführen darf, ausgestellt sein.

51

Brennverhalten

Richtlinie 95/28/EG

 

 

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Für Werkstoffe, die kein Genehmigungszeichen aufweisen, ist ein Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 95/28/EG beizubringen; dieser Nachweis muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach den Anhängen römisch vier, römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie 95/28/EG durchführen darf.

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

 

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(keine Ausnahme)

53

Frontalaufprall

Richtlinie 96/79/EG

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Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen.

54

Seitenaufprall

Richtlinie 96/27/EG

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Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen.

55

(leer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Richtlinie 98/91/EG

 

 

 

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(nur auf Fahrzeuge anzuwenden, die für die Beförderung gefährlicher Güter genehmigt werden sollen)

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

 

 

 

 

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(keine Ausnahme)

58

Fußgängerschutz

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

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Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie Verordnung (EG) Nr. 78 aus 2009, muss nicht nachgewiesen werden. Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78 aus 2009,, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.

59

Recyclingfähigkeit

Richtlinie 2005/64/EG

römisch zehn

 

 

römisch zehn

 

 

 

 

 

 

Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2005/64/EG muss nicht nachgewiesen werden.

60

(leer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG

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Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2006/40/EG muss bis zum 31.12.2010 nicht nachgewiesen werden. Nach dem 31.12.1010 muss ein Nachweis über die Einhaltung dieser Richtlinie hinsichtlich der Klimaanlage für den Fahrgastraum vorgelegt werden.

62

Wasserstoffsystem

Verordnung (EG) Nr. 79/2009

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(keine Ausnahme)

  1. Absatz eins,
    Die CO2-Emissionen sind nach den folgenden Formeln zu berechnen:
    Fremdzündungsmotoren mit manuellem Schaltgetriebe:
    CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56.621
    Fremdzündungsmotoren mit automatischem Getriebe:
    CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9.481
    Elektrohybrid-Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:
    CO2 = 0,116 m - 57.147
    Selbstzündungsmotor mit manuellem Schaltgetriebe:
    CO2 = 0,108 m – 11.371
    Selbstzündungsmotor mit automatischem Getriebe:
    CO2 = 0,116 m – 6.432.
    Dabei bedeuten:
    „CO2”ist die kombinerte CO2 -Emission in g/km,
    ‘m’ ist die Masse in fahrbereitem Zustand in kg und
    ‘p’ ist die Motorleistung kW.
    Die CO2-Emission ist auf ganze g/km mit kaufmännischer Rundung zu berechnen.
    Der Kraftstoffverbrauch ist mit der Formeln
    CFC = CO2 x k-1
    zu berechnen.
    Dabei              bedeuten:
    „CFC” ist der kombinierte Kraftstoffverbrauch in l/100km,
    „CO2” ist die Kombinierte CO2 -Emission in g/km, wie oben berechnet,
    „k”              der Koeffizient
                  23.81 für Fremdzündungsmotoren,
                  26,49 für Selbstzündungsmotoren
    Der Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Nachkommastellen genau mit kaufmännischer Rundung zu berechnen.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40117544