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§ 6 ZaDiG

Fassungen
21.05.2010 bis 29.04.2011 — BGBl. I Nr. 28/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
§ 630.04.201131.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 621.05.201029.04.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 601.11.200920.05.2010 BGBl. I Nr. 66/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.05.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011danach: BGBl. I Nr. 107/2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;
    2. Ziffer 2
      den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 17,;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, die der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Paragraphen 40 bis 41 BWG betreffend die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
    7. Ziffer 7
      eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
    8. Ziffer 8
      die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
    9. Ziffer 9
      die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
    10. Ziffer 10
      den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne der Paragraphen 60 bis 63 b BWG in Verbindung mit Paragraphen 270 bis 271 c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,;
    11. Ziffer 11
      die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
    12. Ziffer 12
      den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
    Für die Zwecke der Ziffer 4, 5, und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
  2. Absatz 2,Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Risikomanagementverfahren, Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117796